Ärztin und Hebamme unschuldig verurteilt

 

Das ist der Bericht von Maria Arendt, über den Prozeß gegen die Ärztin und Hebamme Anna R.-L..

Das Urteil ist vernichtend: 6 Jahre und 9 Monate Haft.
Obwohl das Ergebnis der Fetalpathologin eindeutig dafür spricht, daß der Tod der kleinen Greta nichts mit der Arbeit und der Entscheidungen der Ärztin und Hebamme zu tun hat.

Das Kind hätte mit einem Kaiserschnitt gerettet werden könnte – das ist Größenwahn.
Hätte, täte, könnte …!

Ja, ein Tod ist für die Hinterbliebenen immer hart – aber wann beginnen die Menschen, gerade Schulmediziner, zu verstehen, daß eine andere Macht das letzte Wort über Leben und Tod hat?!

 

 

BERICHT

Seit 27. August 2012 läuft in Dortmund am Landgericht der Prozess gegen die Ärztin und Hebamme Anna R.-L. wegen des Todes eines neugeborenen Kindes am 30.6.2008.

Die Staatsanwaltschaft wirft ihr vor, den Tod des Kindes Greta verursacht zu haben und aus ideologischen Gründen die Mutter nicht Stunden vor der Geburt in eine Klinik verlegt zu haben, da dort mittels des rettenden Kaiserschitts das Kind überlebt hätte.

Die Ärztin und Hebamme Anna R.-L. ist Mutter von drei Kindern. Sie studierte Pädagogik, Psychologie und Medizin. Hebammenexamen 1978, seit 1981 Hausgeburtshilfe, seit 1985 Ärztin und Gutachterin. Lehrhebamme der Duisburger Hebammenschule.
Mitautorin des Lehrbuchs „Hebammenkunde“, Veröffentlichung von Fachartikeln, z.B. „Wie viel Technik braucht die Hausgeburt?“. Zusammen mit Berit Fehse Übersetzerin und Herausgeberin der „Texte zur Maieutik“ (WHO-Studie „Betreuungwährend einer normalen Geburt“). Lektorat des medizinischen Teils des Buchs „Der Kaiserschnitt hat kein Gesicht“ (empfohlen von: Arbeitskreis Frauengesundheit, Gesellschaft für Geburtsvorbereitung, Bund Deutscher Hebammen). Fachliche Beratung und Gastautorin der Bücher „Luxus Privatgeburt“ und „Meine Wunschgeburt“. Regelmäßige Kurse für verschiedene Weiterbildungsakademien, insbesondere der Weiterbildung der Hebammen in Reanimation von Neugeborenen und der Nahttechnik für Geburtsverletzungen. Seminarleitung im ganzen deutschsprachigen Raum, eigene Praxis für Kinder und Eltern.

Seit über 30 Jahren hat die Ärztin und Hebamme Anna R.-L. etwa 2000 Hausgeburten begleitet, mit einer Verlegungsrate in die Klinik von circa 9 %, sowie bei den circa 80 BEL-Hausgeburten eine Klinikverlegungsrate von circa 20 % (circa 120 begleitete BEL-Geburten insgesamt).

Sie hatte in den von ihr in 30 Jahren über 2000 betreuten Hausgeburten bis zum Februar 2008 keinen Todesfall zu verzeichnen. Laut Statistik müßte die angeklagte Ärztin bei über 2000 selbst betreuten Geburten eine Totgeburtanzahl von circa 8 Totgeburten haben, aber auch die im Nachgang verfolgten in eine Klinik verlegten Hausgeburten wiesen bis Februar 2008 keine Totgeburt auf!

Im März 2008 kam in einer von der Ärztin betreuten Geburt ein Kind als Totgeburt zur Welt. Am 30.6.2008 kam das Kind Greta in einem Hotel in Unna tot zur Welt.

Am Tag der Geburt des Kindes Greta kamen die Eltern entgegen der vereinbarten Praxisgeburt nicht in die Praxis, sondern bestellten die Ärztin in ihr Hotelzimmer. Dort begleitete die Ärztin ab 16.08 Uhr die Geburt.

Das Kind lag in Beckenendlage, weshalb die Eltern aus dem Ausland anreisten, um mit einer in Beckenendlagen erfahrenen Geburtshelferin das Kind normal zur Welt zu bringen. Beckenendlagen fachgerecht zu begleiten wird nur noch von wenigen Geburtshelfern beherrscht, da der von unerfahrenen Geburtsmedizinern bequemere Kaiserschnitt vorgezogen wird.

Beckenendlage ist eine gebärfähige Normvariante der Längslage. Die Geburtshelferin war mit circa 120 Steißlagengeburten (klinisch und außerklinisch) hinreichend erfahren und für Notfälle unter einfachen Bedingungen qualifiziert.

Die Geburt von Greta war mit unter 18 Stunden durchschnittlich lang.

Gegen 20.20 Uhr machte die Ärztin R.-L. der Mutter deutlich, dass sie auf die Beine kommen mußte und die Geburt vorangehen sollte oder sie in die Klinik gehen konnte. Eine Notsituation bestand nicht. Um auf die Beine zu kommen, bot die Ärztin an, einen Espresso zu trinken. Darauf reagierte die Mutter mit Aufstehen und wollte einen doppelten Espresso, der um etwa 21 Uhr gebracht wurde. Die Herztöne des Kindes waren zu diesem Zeitpunkt und bei weiteren Kontrollen in normaler Frequenz. Es gab keinen Anhalt für eine Notsituation des Kindes.

Es gab keinen Nabelschnurvorfall und keinen Hinweis auf eine plazentare Dysregulation während der Geburt.

Die kindlichen und mütterlichen Herztöne wurden einzeln festgestellt. Es gab diesbezüglich keine Verwechslung.

Es gab bis kurz vor Beendigung der Geburt keinen Notfallverdacht.

Nach dem erstmaligen Herztonabfall auf 80 Schläge pro Minute wurde das Kind zur Abwendung einer möglicherweise lebensbedrohlichen Gefahr von der Geburtshelferin innerhalb von sechs Minuten lege artis und vollständig unverletzt entwickelt.

Zum Zwecke der Wiederbelebung wurden Herzmassage und Beatmung von der Geburtshelferin fachgerecht angewandt.

Auf Bitte der Ärztin rief der Vater nach circa 10 Minuten den Notruf an und forderte den Baby-Notarzt an. Zuerst traf nach etwa 6 Minuten der örtliche Notarzt T. aus Unna ein und übernahm die Beatmung, während ein Sanitäter eine Herzmassage versuchte. Ein EKG wurde angelegt, ein Intubationsversuch gelang dem Notarzt nicht.

Circa um 22.40 Uhr wurde das EKG nach circa 10 Minuten vom Notarzt ausgeschaltet. Er stellte die Reanimationsmaßnahmen nach nur circa 10 Minuten ein und erklärte das Kind für tot. Die Ärztin R.-L. war an anderer Stelle mit der Mutter und der Geburt der Plazenta beschäftigt. Als der Babynotarztwagen aus Dortmund eintraf, schickte der Notarzt T. den eingetroffenen Babynotarzt weg, ohne ihn zur Geburtshelferin und zum Kind vorgelassen zu haben! Blutuntersuchungen auf pH-Wert, Elektrolyte und Blutzucker des Kindes wurden dadurch unterlassen.

Der Notarzt T. behauptete später, der EKG-Chip wäre verschwunden. Ein Beweismittel verschwand einfach? Das wird vom Gericht einfach akzeptiert. War der Notarzt T. nicht erfahren in der Reanimation und Beatmung von Neugeborenen?

ACHTUNG!: Anweisung zur Untersuchung bei Totgeburt für die Fetalpathologie: „Die Plazenta spielt gerade bei der Autopsie einer Totgeburt eine wesentliche Rolle und sollte immer mit dem Feten zur Pathologie eingesandt werden.“

Die Obduktion führte ein Rechtsmediziner in Dortmund durch. Obwohl der Rechtsmediziner keine Todesursache fand, zog er keinen Fetalpathologen hinzu.

Im Obduktionsbericht schrieb der Rechtsmediziner in Ermangelung einer gesicherten Diagnose von einem Todesursachenspektrum mit der Möglichkeit der Hypoxie als Todesursache und legte damit ein eventuelles „Ersticken“ (Sauerstoffmangel) des Kindes bei der Geburt nahe. Beweise für eine schwere Hypoxämie oder eine letale Azidose als Grundlage für einen tödlichen Sauerstoffmangel fehlten. Auch fanden sich in der späteren Histologie keine Fruchtwasserbestandteile und kein Mekonium in der Lunge als Zeichen einer Notlage.

Das Kind wurde von der Staatsanwaltschaft ohne die Anforderung weiterer Untersuchungen zur Feuerbestattung freigegeben. Vor der Feuerbestattung des Kindes sicherte die Ärztin R.-L. mit Zustimmung der Eltern (03.07.08) die inneren Organe des Kindes zur weiteren Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft wurde von der Bestatterin über diesen Vorgang unterrichtet.

Die Oberstaatsanwältin Ina H. behauptete nun im Schreiben an den Gutachter F. als Stand der Ermittlungen eine Hypoxie als Todesursache!

Die Staatsanwaltschaft gab dem Gynäkologen und ehemaligen Chefarzt Prof. Dr. F., der auch als erklärter Hausgeburtsgegner bekannt ist, den Auftrag, unter dem ausschließlichen Aspekt einer hypoxischen Todesursache bei der Geburt aus Steißlage eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Sie verschwieg ihr eigenes Versäumnis, den Obduzenten auf die Erörterung des von ihm angesprochenen Todesursachenspektrums näher befragt zu haben und den sich dadurch ergebenden Sachverhalten von sich aus nachgegangen zu sein.

Die Untersuchung der Plazenta Monate später ergab nichts Fassbares. Die Aufforderung, die Plazenta an die Verteidigerseite herauszugeben, um sie von einem Spezialisten untersuchen zu lassen, lief wegen der „Entsorgung“ des Organs ins Leere.

Am 12.10.2009 gab der gynäkologische Sachverständige eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er mehrfach die Unwahrheit sagte, u.a. indem er unterschlug, dass R.-L. auch Ärztin ist und er seitenlang darüber schrieb, was eine Hebamme darf und nicht darf. Er sagte ebenso die Unwahrheit, indem er entgegen Lehrbuchwissen und entgegen seinen eigenen Veröffentlichungen behauptete, dass eine BEL eine pathologische Kindslage und eine pathologische Geburt bedeutete, er behauptete wahrheitswidrig eine zu lange Geburtsdauer, sowie wahrheitswidrig – da unbewiesen – eine Azidose. Der Gutachter war in der Lage zu erkennen, dass die Vorgabe der Staatsanwaltschaft bezüglich der Todesursache möglicherweise falsch war, hatte sich aber nicht selbst Sicherheit verschafft, sondern gutachtete mittels unwahrer Tatsachenbehauptungen nur zu Lasten der Ärztin und ließ entlastende Aspekte völlig außer Acht. Aber er behauptete einen Zeitpunkt von 17.00 Uhr bei dem das Kind durch einen Kaiserschnitt angeblich lebend gerettet hätte werden können.

Die Rechtsanwältin D., Vertreterin der Nebenklage, der Eltern, bringt in einem Schreiben an die Staatsanwältin den Vorwurf des Totschlags auf.

Die Staatsanwältin nahm den Vorwurf des Totschlags auf und im August 2012 begann das Landgericht Dortmund aufgrund der Annahme eines Tötungsdelikts einen Prozess gegen die Ärztin und Hebamme Anna R.-L.. Die Anklage behauptete einen bedingten T o t s c h l a g von der Geburtshelferin begangen an dem Kind Greta C. aus angeblich ideologischen Gründen und wegen prinzipieller Unterlassung eines rettenden Kaiserschnitts sowie, dass das Kind wegen Sauerstoffmangel unter der Geburt verstorben sei.

Mehrere Gutachter lieferten verschiedene und widersprüchliche Aussagen. Eine Todesursache konnte nicht nachgewiesen werden.

Letztlich wurde eine renommierte Fetalpathologin im Ruhestand gefunden, die Zeit und Interesse hatte, sich mit dem komplexen Fall zu beschäftigen. Die Fetalpathologin bemängelte, daß der Erstobduzent Gewebeproben nicht in ausreichender und ordnungsgemäßer Weise gesichert hatte!

Die Diagnosen der im Jahr 2013 eingeschalteten Fetalpathologin, die anhand der vorliegenden unvollständigen Untersuchungsberichte und der Inaugenscheinnahme der gesicherten Organe gestellt wurden, lauten:
1. rechtsherzbetontes Herzversagen bei auffallend großem Herz („Sportlerherz“)
2. Lungenhypoplasie, = zu kleine Lunge, die nicht zu beatmen war
3. randständig arbeitende Plazenta (= chronisch reduzierte Versorgung)

Nebenbefunde:
Anormaler Verlauf der Koronararterien (Doppelverlauf der rechten Koronarie, zu hoher Ansatz des Ursprungs der linken Koronarie)
Die Leber war stark vergrößert. Es wurde Benzalkoniumchlorid (und vier verwandte Stoffe, schon vom Kind verstoffwechseltes Benzalkoniumchlorid) nachgewiesen. Durch die Aussage des Obduzenten, dass dieser toxische Stoff „wahrscheinlich vom Skalpell“ stamme, wurde eine weitere Untersuchung vom Gericht für unnötig erachtet.

Es bestand ein deutlicher Aszites (Bauchwassersucht) von 15 ml.
Ein ausgeprägtes Hirnödem wurde beschrieben. Die Entstehungszeit eines Hirnödems kann wenige Stunden bis einige Tage betragen. Eine Entstehung von sechs Stunden wurde in diesem Fall postuliert, obwohl dem untersuchenden Institut keine Erfahrungen mit fetalen Hirnen vorlagen.
Die Symptome passen prinzipiell zu einer Intoxikation.
Nach fetalpathologischer Diagnose ist das rechtsbetonte Versagen eines chronisch veränderten Herzens eine natürliche Todesursache. Damit ist normalerweise jeder Strafprozess einzustellen.

Am 05.09.2013 wurde R.-L. aus dem Gerichtssaal heraus in Haft genommen, nachdem die gutachtende Fetalpathologin während ihres fundierten Vortrages berichtete, dass sie am Vortage im Hause der Angeklagten die formalinfixierten Organe des Kindes in Augenschein genommen hatte. Eine sofortige Hausdurchsuchung fand daraufhin noch während des Gerichtstermins statt.

Als Haftgrund wurde nun u.a. vom Gericht behauptet: „… Das Verhalten der Angeklagten begründet den dringenden Verdacht, dass sie Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen wird und deshalb die Gefahr besteht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. … Die Angeklagte hat durch ihr Verhalten den dringenden Verdacht begründet, dass sie durch bestimmte Handlungen auf sachliche Beweismittel einwirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren wird. Der Angeklagten war bewusst, dass die Kammer eine Untersuchung solcher Gewebeteile für sachdienlich hielt. … Den vom Gericht bereits beauftragten Sachverständigen hat sie eine Untersuchung absichtlich nicht ermöglicht.“ Das wurde behauptet, nachdem die Staatsanwaltschaft nach einer oberflächlichen rechtsmedizinischen Obduktion den Leichnam zur Vernichtung durch Einäscherung freigegeben hatte und nachdem bereits zwei vorausgegangene Hausdurchsuchungen ohne die Suche nach den Organen erfolgt waren. Der Besitz und die Aufbewahrung der Organe bei R.-L. war aktenkundig und die Organe wären ohne die Sicherung durch die angeklagte Ärztin gar nicht mehr vorhanden gewesen!

Trotzdem die angeklagte Ärztin R.-L. die im Auto mitgeführten Organe noch während der Verhandlung am 5.9.2013 herbeischaffen ließ, wurde sie für fünf Wochen mit vorgenannten Begründungen in Haft genommen. Sie sollte dort bis zur Identifizierung der DNA in den Proben bleiben. Eine genetische Untersuchung wurde in einer früheren Verhandlung als unnötig erklärt. Jetzt wurde behauptet, dass die Untersucher aus den verbliebenen Organresten kein genetisches Material mehr gewinnen könnten.

Die behauptete Vorsätzlichkeit wegen einer Ideologie aus der heraus die Angeklagte, Hausgeburten nicht abbrechen würde und bei Notwendigkeit nicht eine Klinik verlegen würde, wurde durch Zeuginnen, die verlegt wurden, widerlegt, ebenso war anhand der beschlagnahmten Patientendaten die Verlegungsrate der Angeklagten schon lange zu ermitteln gewesen.

Auffällig ist für Prozessbeobachter und Prozessbeobachterinnen, daß dem Gutachter F., der als Hausgeburtsgegner bekannt ist, sehr viel Raum und ein sehr langer Zeitrahmen für seinen mündlichen Vortrag eingeräumt wurde. Gutachter F. erzählte weitschweifig wie sie „das in Nürnberg gemacht haben“, er behauptete, er hätte nie ein totes Kind in seiner Zeit in Nürnberg gehabt und sein Auftritt erinnerte die Zuhörer eher an die Erzählungen an einem Stammtisch, aber dieser Auftritt bei Gericht ist nicht als ein korrektes, wissenschaftlich fundiertes und alle Aspekte beleuchtendes Gutachten zu bezeichnen.

Den Vogel schoß der Gutachter S. aus Dortmund ab. Er behauptete allen Ernstes, daß dreimal so viele Säuglinge bei Hausgeburten als bei Klinikentbindungen stürben, diese Erkenntnis zitierte er aus der sogenannten – vermutlich lancierten, wie damals die Hannah-Studie auch, – Wax-Studie aus Amerika, dass der für Deutschland geltende Quag-Bericht etwas völlig anderes sagt, verschwieg Herr S., ebenso, dass die Urheber der Wax-Studie von mehreren Seiten aufgefordert wurden, ihre fehlerhafte Studie zurückzuziehen! Dann gab er noch sein männliches Verständnis über gebärende Frauen Preis, indem er zur völligen Verwunderung der anwesenden Zuhörerinnen und Hebammen kundtat, daß “ w i r “ nicht so optimal für die vaginale Geburt ausgestattet seien!?

Ebenso auffällig ist für Prozessbeobachter und Prozessbeobachterinnen, daß, wenn die Angeklagte spricht oder Gutachter oder Zeuginnen zu ihren Gunsten aussagen, die Richter und die Staatsanwältin demonstrativ sich mit Anderem beschäftigen, z.B. ihre Haare an den Fingern aufdrehen, sich angrinsen, lesen, sich unterhalten oder die Gutachterin oder die Zeugin der Lüge bezichtigen oder menschlich abwertend oder grenzwertig nötigend behandeln, z.B. das Androhen einer Hausdurchsuchung.

Am 3.7.2014 sprach die Staatsanwältin Susanne R. ihr Plädoyer, sie forderte 8 Jahre und drei Monate Haft. Sie gab die gleichen Vorwürfe wieder, wie wenn sie nicht an den über 50 Prozeßtagen teilgenommen hätte und von den widerlegten Vorwürfen keine Kenntnis erlangt hätte.

Am Prozesstermin vom 28.7.2014 wurde – obwohl höchst unüblich – noch einmal in die Beweisaufnahme gegangen, um einen Chefarzt einer Klinik über ein weiteres Todesfallgeschehen aus dem Jahr 2005 anzuhören. Bei dieser Anhörung wurde deutlichst gesagt, dass die Ärztin von der betreuenden Hebamme zu einer Geburt gerufen wurde, bei der sie um 9.15 Uhr eintraf. Nach einer Untersuchung veranlasste die Ärztin umgehend die Verlegung der Mutter, die um 10.00 Uhr in der Klinik eintraf. Ebenso wurde festgestellt, dass das Kind, das 2005 tot zur Welt kam, den völlig normalen ph-Wert eines gesunden lebenden Kindes aufwies.

Die Presse stellt diesen Todesfall nun fälschlicherweise so dar, als wenn diese Geburt im Jahr 2005 von der Ärztin begleitet wurde, richtig ist jedoch, daß die Ärztin hinzugerufen wurde und umgehend die Verlegung veranlaßte. Der WDR behauptet wahrheitswidrig: “ Die Hebamme gilt als Gegnerin der Krankenhausmedizin“. Zu so einem Unsinn ist nichts mehr hinzuzufügen.

Wie kann jemand über 30 Jahre lang keine Todesfälle haben, wenn er so angeblich schlecht arbeiten würde, wie hier suggeriert werden soll?
Die Ärztin Anna R.-L. ist eine Koryphäe auf dem Gebiet der Geburt. Durch ein kopfloses Risikogebahren oder einer Überschätzung ihrer Fähigkeiten, wie es ihr unterstellt wird, würde sie ihren Ruf aufs Spiel setzen.

Eine kindlich anmutende Gesellschaft gibt in diesem Prozess ihr Trauerspiel und zeigt einen völlig unerwachsenen Umgang mit einem Säuglingstod bei einer Geburt, obwohl jeder weiß, daß Ungeborene im Mutterleib sterben können und Kinder auch während der Geburt sterben können sowie circa bei einem Drittel aller Totgeburten keine Todesursache gefunden wird.

Hier läuft ein Prozess, der die Hausgeburt und die Gebärfähigkeit von Frauen diskreditieren und aus dem Bewußtsein der Menschen tilgen soll. Die Ärztin Anna R.-L. hat in 30 Jahren alles dafür getan, dass das Wissen um eine normale Geburt erhalten bleibt und Frauen mit diesem Wissen selbst gebären können. Sie hat auf Fehler in der klinischen Geburtsmedizin hingewiesen und ist mit Sicherheit den klinischen Geburtsmedizinern ein Dorn im Auge. Es wurde von den Gutachtern versucht, mit einem totgeborenem Kind mit unbekannter und unbewiesener Todesursache die Richter an der Nase herumzuführen. Juristinnen, die selbst wohl falsche Vorstellungen von Geburt und Gebären haben, tun sich in diesem Prozess besonders hervor, die führende Fachfrau und Ausbilderin für Geburt und Hebammen zu verfolgen, anstatt über ihren Tellerrand zu blicken und sich kundig zu machen, was Geburt ist und wie Frauen gebären können und weshalb es in Krankenhäusern zu so vielen Eingriffen und Komplikationen kommt und warum die Kaiserschnittrate bei über 32% und die Dammschnittrate bei über 25% liegt. Fakt ist, dass überdurchschnittlich viele Frauen aus Medizin- und Pflegeberufen die Hausgeburt bevorzugen, da sie erkennen, was in Kliniken passiert.

Copyright Maria Arendt

 

 

 

 

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